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StVG § 58 Auskunft über eigene Daten aus den Registern

StVG § 58 Auskunft über eigene Daten aus den Registern

[ Auszug: Einer Privatperson wird auf Antrag schriftlich über den sie betreffenden Inhalt des örtlichen oder des Zentralen Fahrerlaubnisregisters unentgeltlich Auskunft ... ]